BuchO § 45
3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
2. Teil: Anmeldungssteuern
§ 45 Steuerabzug von anderen Einkünften
Wird eine das Einkommen oder einzelne Einkünfte belastende Steuer noch in anderen als den in diesem Abschnitt genannten Fällen im Wege des Steuerabzugs erhoben, so gilt § 42 entsprechend.
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GAAAG-70179