3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Teil: Festsetzung durch Steuerbescheid, Feststellung nach § 179 AO
6. Abschnitt: Strafverfahren, Geldbußen, Ordnungsgelder und Kosten
§ 36 Zahlungen an die für Kassenaufgaben zuständige Stelle bei vorläufiger Einstellung eines Strafverfahrens
(1) 1Wird bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens dem Beschuldigten die Zahlung eines Geldbetrags an die Finanzbehörde zur Auflage gemacht, so ist hierüber eine Kassenanordnung zu erteilen. 2Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, dass eine Aufzeichnung im Steuerkonto unterbleibt.
(2) 1Zahlt der Beschuldigte nicht rechtzeitig, so darf weder gemahnt noch vollstreckt werden. 2Die Strafsachenstelle ist über Vollzug und Versäumnis aller in der Kassenanordnung verfügten Auflagen zu unterrichten.
(3) 1Ändert die Strafsachenstelle Zahlungsfristen, Auflagen, Beträge oder führt sie das Strafverfahren fort, so gilt Absatz 1 entsprechend. 2Wird das Strafverfahren fortgeführt, so dürfen Teilleistungen, die der Beschuldigte bereits erbracht hat, nicht erstattet werden.
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GAAAG-70179