BuchO § 30

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Teil: Festsetzung durch Steuerbescheid, Feststellung nach § 179 AO

3. Abschnitt: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Lotteriesteuer

§ 30 Lotteriesteuer

(1) 1Die von den Veranstaltern in doppelter Ausfertigung eingereichten Anmeldungen sind dem zuständigen Bearbeiter zuzuleiten. 2Dieser hat die Steuer auf beiden Stücken der Anmeldung festzusetzen, die Anmeldung unter Angabe des Eingangstages in die Lotteriesteuerliste einzutragen und eine Ausfertigung der Festsetzung an den Veranstalter abzusenden. 3Anschließend ist die Dateneingabe vorzunehmen. 4Nach der Dateneingabe ist die andere Ausfertigung (Festsetzungsverfügung) zu den Akten zu nehmen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für andere Personen, die ausländische Lose oder Ausweise in das Inland verbringen oder als erste im Inland empfangen.

(3) 1Wird Lotteriesteuer nachgefordert oder wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung festgesetzt, so ist aufgrund der Festsetzungsverfügung ein Steuerbescheid auszufertigen; er erhält als Datum den Tag der Aufgabe zur Post. 2Sodann ist die Dateneingabe vorzunehmen und die Absendung des Bescheids zu veranlassen. 3Der Tag der Absendung des Bescheids ist auf der Verfügung zu vermerken. 4Die Verfügung ist zu den Akten zu nehmen.

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GAAAG-70179