BuchO § 28

3. Buch: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1. Teil: Festsetzung durch Steuerbescheid, Feststellung nach § 179 AO

3. Abschnitt: Erbschaft- und Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer, Lotteriesteuer

§ 28 Erbschaft- und Schenkungsteuer

(1) Für die maschinelle Festsetzung der Steuer gelten § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(2) Wird die Steuer personell festgesetzt, so ist aufgrund der Festsetzungsverfügung ein Steuerbescheid auszufertigen, sodann ist die Dateneingabe vorzunehmen.

(3) 1In Erbfällen mit mehreren Beteiligten ist für jeden Steuerschuldner unter einer besonderen Steuernummer ein Steuerbescheid zu erteilen (§ 8 Abs. 3). 2Dies gilt auch dann, wenn die Bescheide nicht den Erwerbern, sondern dem Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bekanntgegeben werden.

(4) 1Wird beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, die auf den Kapitalwert der Belastungen entfallende Steuer bis zum Erlöschen der Belastungen gestundet, so ist zunächst nur der nicht gestundete Teil zur Sollstellung anzuweisen. 2Die Stundung ist von der Erbschaftsteuerstelle zu überwachen. 3Der gestundete Betrag ist erst bei Fälligkeit zur Sollstellung anzuweisen. 4Wird er vorzeitig abgelöst, so ist der Ablösungsbetrag zur Sollstellung anzuweisen.

(5) 1Ist Erbschaftsteuer vom Jahreswert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten, so sind in der Verfügung und im Steuerbescheid anzugeben:

  1. der Betrag, der binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten ist,

  2. der Betrag, der künftig jährlich zu entrichten ist,

  3. die Fälligkeit der Jahresbeträge, ggf. der Tag, an dem letztmalig ein Jahresbetrag zu entrichten ist.

2Sind die Voraussetzungen für die Entrichtung von Jahresbeträgen zu einem vorher nicht bestimmten Zeitpunkt weggefallen, so ist anzuweisen, ab wann die Sollstellung weiterer Jahresbeträge unterbleibt. 3Sollen die Jahresbeträge durch eine einmalige Zahlung abgelöst werden, so ist der Ablösungsbetrag festzusetzen. 4Dabei ist der Tag anzugeben, ab dem die Jahresbeträge nicht mehr zu entrichten sind.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 2, in denen keine Abrechnung erforderlich ist, sind das Datum (Tag der Aufgabe zur Post) und der Fälligkeitstag im Bescheid und in der Festsetzungsverfügung anzugeben. 2Sodann ist die Absendung des Steuerbescheids zu veranlassen.

(7) 1In den Fällen des Absatzes 2, in denen eine Abrechnung zu erteilen ist, wird der Fälligkeitstag maschinell ermittelt, sofern er vom Tag der Bekanntgabe des Steuerbescheids abhängig ist. 2Soweit über die Fälligkeit keine gesetzliche Vorschrift besteht, ist die Zahlungsfrist mit einem Monat zu bemessen. 3Dem Steuerbescheid ist die maschinell gefertigte Abrechnung (§ 67) beizufügen. 4Der Bescheid ist mit dem für die Aufgabe zur Post maschinell vorgegebenen Datum zu versehen und an diesem Tag abzusenden.

(8) 1Tritt an die Stelle eines in Anspruch genommenen Steuerschuldners ein anderer Steuerschuldner oder werden weitere Steuerschuldner in Anspruch genommen oder wird ein Haftungsbescheid erlassen, so ist der Bescheid unter der Steuernummer des zuerst in Anspruch genommenen Steuerschuldners zu erteilen. 2Der für die Kassenaufgaben und der für die Vollstreckung zuständigen Stelle sind je eine Abschrift zuzuleiten. 3Eine Sollstellung aufgrund des weiteren Bescheids ist nicht zu veranlassen. 4Die Inanspruchnahme anderer Steuerschuldner ist im Steuerkonto zu vermerken.

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GAAAG-70179