2. Buch: Grundinformationen, Überwachung der Steuerfälle
§ 21 Grundinformationen
(1) Grundinformationen bestehen aus einzelnen oder mehreren Grunddaten (§ 9) sowie aus sonstigen Daten, die für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens erforderlich und nicht bereits nach §§ 10 bis 13 aufzuzeichnen sind.
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde regelt, welche Stelle für die Einrichtung von Steuerkonten sowie die Aufzeichnung und Fortschreibung der Grunddaten in den Steuerkonten zuständig ist (Grundinformationsdienst).
(3) 1Die Grundinformationen sind vorrangig zu bearbeiten. 2Erhält ein anderer Bearbeiter von Tatsachen Kenntnis, die die Neuaufnahme, die Löschung von Grundinformationen oder die Fortschreibung einzelner Grundinformationen erfordern, so hat er unverzüglich die zuständige Stelle zu unterrichten.
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GAAAG-70179