BuchO § 2
Einleitung
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Buchungsordnung sind
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1. | Abgabeart: | Steuern einschließlich der
Steuervergütungen sowie steuerliche Nebenleistungen und sonstige
Geldleistungen; | |
2. | Bearbeitereingabe: |
a) | die Eingabe von Daten in
zeitlichem Zusammenhang mit der Datenermittlung, |
b) | die Eingabe von Änderungen dieser
Daten, | ||
c) | die Eingabe einer Anweisung zur
maschinellen Verarbeitung (Freigabe) | ||
durch den abschließend Zeichnenden oder durch einen anderen an der
Ermittlung Beteiligten; | |||
3. | Beleglesung: | das Scannen von
Unterlagen, die in Papierform vorliegen; | |
4. | Dateneingabe: | die Eingabe von
Daten mittels Bearbeitereingabe, Datenerfassung, Datenübermittlung oder
Beleglesung; | |
5. | Datenerfassung: | die Eingabe von
Daten durch eine nicht an der Datenermittlung oder an der Sachentscheidung
beteiligte Person; | |
6. | Datenerfassungsstelle: | die Stelle, die für
die Erfassung der Daten aus den in dieser Buchungsordnung im Einzelnen
bezeichneten Buchungsunterlagen und sonstigen Anweisungen zuständig ist; | |
7. | Datenübermittlung: | das Übersenden von
Daten mittels maschinell lesbarer Datenträger oder Datenfernübertragung; | |
8. | Datenverarbeitungsstelle: | die Stelle, der die
Durchführung der automatischen Datenverarbeitung obliegt; | |
9. | Dokument: | das elektronische
Abbild eines tatsächlichen Schriftstücks; | |
10. | Eingabedaten: | die Daten, deren
Eingabe für die maschinelle Verarbeitung erforderlich ist (z. B. bei
Neuaufnahmen, Steuerfestsetzungen, Sollstellungen, Zahlungen); | |
11. | Einzelsteuern: | die Steuern, deren
einmalige oder laufende Erhebung an einzelne Rechtsvorgänge oder
Geschäftsvorfälle anknüpft, sowie die sich an diese Steuern oder an deren
Besteuerungsgrundlagen anschließenden Ansprüche; | |
12. | Grundkennbuchstaben: | die zur Bezeichnung
einzelner Abgabearten, der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 179 AO sowie der Gewinnermittlungsarten verwendeten Buchstaben; | |
13. | Löschung: | die endgültige
physische Entfernung von Daten und Dokumenten, wenn diese für die weitere
Bearbeitung nicht mehr benötigt werden, die Aufbewahrungsfristen abgelaufen
sind und keine Weiterleitung der Daten und Dokumente an die Landes- oder
Staatsarchive erforderlich ist; | |
14. | Steuerbezirk: | der Teil des
Finanzamtsbezirks, der einen bestimmten Gebietsteil oder eine bestimmte Gruppe
von Bearbeitungsfällen umfasst; | |
15. | Steuerkonto: | die für das
Besteuerungsverfahren in elektronischen Speichern aufgezeichneten Daten und
Dokumente eines Bearbeitungsfalls; | |
16. | Steuernummer: | das
Ordnungskriterium, unter dem der Bearbeitungsfall gespeichert ist; | |
17. | Tagesabschluss: | die
Gegenüberstellung von Kassensoll- und Kassenistbestand; | |
18. | Überwachungskonto: | Daten und Dokumente
für Vorgänge, die weder bereits steuerlich erfasst sind noch eine unmittelbare
Neuaufnahme zulassen; | |
19. | Veranlagung: | die Festsetzung der
in Nummer 20 bezeichneten Steuern und Ansprüche für den in dem jeweiligen
Gesetz vorgesehenen Festsetzungszeitraum. 2Die
Festsetzung von Vorauszahlungen fällt nicht hierunter; | |
20. | V-Steuern: | die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Vermögensteuer und die
Umsatzsteuer sowie die sich an diese Steuern oder an deren
Besteuerungsgrundlagen anschließenden Ansprüche; | |
21. | Zeitbuch: | der Nachweis der
nach dieser Buchungsordnung aufgezeichneten Sollstellungen, Stundungen,
Aussetzungen, Zahlungen, Erlasse, Niederschlagungen und Verjährungen in
zeitlicher Reihenfolge. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179