BuchO § 15

1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten

2. Teil: Nachweis, Sicherung und Löschung von Daten und Dokumenten

§ 15 Sicherung von Daten und Dokumenten

(1) Es ist sicherzustellen, dass

  1. die Daten und Dokumente Unbefugten nicht zugänglich sind;

  2. Daten und Dokumente nach einem festgelegten Ordnungssystem gesichert aufbewahrt werden und bei Bedarf wiederhergestellt werden können;

  3. die Vollzähligkeit der Steuerkonten, der Überwachungskonten und der Grundkennbuchstaben durch das Datenverarbeitungssystem gewährleistet wird;

  4. die Unveränderbarkeit von Daten und Dokumenten durch das Datenverarbeitungssystem gewährleistet wird;

  5. Daten, die per Datenübermittlung eingegangen sind oder auf einer Beleglesung beruhen, im Originalzustand vor jeglicher Be- und Verarbeitung zur Wahrung der Revisionssicherheit vorgehalten werden;

  6. sowohl Ergebnisse der personellen Bearbeitung als auch Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung nach erfolgreichem Abschluss der Be- und Verarbeitung einschließlich aktenrelevanter Zwischenstände vorgehalten werden;

  7. Ausgangsdaten zur Wahrung der Revisionssicherheit vorgehalten werden;

  8. Dokumente im unveränderten Originalzustand vorgehalten werden.

(2) Absatz 1 Nummern 1 und 2 gilt für schriftliche Unterlagen entsprechend.

Fundstelle(n):
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GAAAG-70179