1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten
2. Teil: Nachweis, Sicherung und Löschung von Daten und Dokumenten
§ 15 Sicherung von Daten und Dokumenten
(1) Es ist sicherzustellen, dass
die Daten und Dokumente Unbefugten nicht zugänglich sind;
Daten und Dokumente nach einem festgelegten Ordnungssystem gesichert aufbewahrt werden und bei Bedarf wiederhergestellt werden können;
die Vollzähligkeit der Steuerkonten, der Überwachungskonten und der Grundkennbuchstaben durch das Datenverarbeitungssystem gewährleistet wird;
die Unveränderbarkeit von Daten und Dokumenten durch das Datenverarbeitungssystem gewährleistet wird;
Daten, die per Datenübermittlung eingegangen sind oder auf einer Beleglesung beruhen, im Originalzustand vor jeglicher Be- und Verarbeitung zur Wahrung der Revisionssicherheit vorgehalten werden;
sowohl Ergebnisse der personellen Bearbeitung als auch Ergebnisse der maschinellen Verarbeitung nach erfolgreichem Abschluss der Be- und Verarbeitung einschließlich aktenrelevanter Zwischenstände vorgehalten werden;
Ausgangsdaten zur Wahrung der Revisionssicherheit vorgehalten werden;
Dokumente im unveränderten Originalzustand vorgehalten werden.
(2) Absatz 1 Nummern 1 und 2 gilt für schriftliche Unterlagen entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179