BuchO § 125
6. Buch: Übergangs- und Schlussbestimmungen
2. Teil: Schlussbestimmungen
§ 125 Sonderregelung für vom Bund verwaltete Steuern
Wird für vom Bund verwaltete Steuern eine Vereinbarung über die Nutzung der in den Ländern eingesetzten IT-Verfahren zwischen dem Bund und einem Land getroffen, gilt die BuchO insoweit entsprechend.
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GAAAG-70179