6. Buch: Übergangs- und Schlussbestimmungen
2. Teil: Schlussbestimmungen
§ 124 Sonderregelung für das Land Nordrhein-Westfalen
1§ 8 Abs. 1 gilt im Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass die Bezirksnummer jeweils höchstens vierstellig sein darf. 2Das in Betracht kommende Kalenderjahr wird ggf. in der letzten Stelle der Bezirksnummer bezeichnet. 3Für die Landwirtschaftskammerumlage-Nummer gilt § 8 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Prüfziffer ein Schrägstrich tritt, dem eine einstellige Unterscheidungsziffer und eine einstellige Prüfziffer folgt.
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GAAAG-70179