BuchO § 11

1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten

1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten

§ 11 Erhebungsdaten

(1) 1Zur Überwachung der vollständigen und rechtzeitigen Entrichtung der Steuern und steuerlichen Nebenleistungen sind im Steuerkonto das jeweils gültige Soll und die Tilgung dieses Solls nach Abgabearten und Zeiträumen getrennt aufzuzeichnen. 2Hinsichtlich der Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten gilt § 62.

(2) 1Bei V-Steuern sind, nach Abgabearten und Kalenderjahren getrennt, für mindestens sieben Jahre nachzuweisen:

  1. das jeweils gültige Veranlagungssoll;

  2. der wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum festgesetzte Verspätungszuschlag;

  3. die Summe des getilgten Solls, und zwar getrennt nach gezahlten, erlassenen, niedergeschlagenen und verjährten Beträgen.

2Die Frist von sieben Jahren beginnt mit dem Ende des Kalenderjahrs, für das die Abgabe festgesetzt ist. 3Sie läuft jedoch nicht ab, solange die Veranlagung vorläufig ist. 4Die oberste Landesfinanzbehörde kann für Antragsveranlagungen nach § 46 EStG eine kürzere Frist anordnen.

(3) Für die Berechnung der Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO erforderliche Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf der jeweiligen Festsetzungsfrist für den jeweils zu verzinsenden Steueranspruch vorzuhalten.

Fundstelle(n):
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GAAAG-70179