BuchO § 10

1. Buch: Steuerkonten und Überwachungskonten

1. Teil: Bestandteile von Steuerkonten und Überwachungskonten

§ 10 Festsetzungs- und Feststellungsdaten

(1) 1Zur Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Festsetzung der V-Steuern sowie zur Wiederverwendung bei der Bearbeitung von Mitteilungen, nach Probeberechnungen, bei Änderungen und Berichtigungen sind im Steuerkonto die jeweiligen Eingabedaten, die Verarbeitungsergebnisse und die Art der Steuerfestsetzung (z. B. erstmalig, vorläufig, unter Vorbehalt der Nachprüfung, aufgehoben, geändert, berichtigt) aufzuzeichnen. 2Die aufgezeichneten Daten müssen den Abgabearten und Zeiträumen zugeordnet werden können. 3Die oberste Landesfinanzbehörde kann zulassen, dass eine Aufzeichnung von Daten, die nicht für eine Überwachung oder Wiederverwendung benötigt werden (z. B. Zwischenergebnisse und Erläuterungstexte), sowie eine Aufzeichnung bei Abbruch der maschinellen Verarbeitung unterbleiben.

(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind für sieben Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Hauptveranlagungszeitraums nachzuweisen, für den sie vorgenommen wurden. 2Daten zur Festsetzung einer Arbeitnehmer-Sparzulage sind jedoch mindestens bis zum Ablauf des Jahres nachzuweisen, das auf das Jahr des Ablaufs der Sperrfrist folgt. 3Für Daten aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie für Eingabedaten und Verarbeitungsergebnisse, die nur zur Wiederverwendung bestimmt sind, kann die oberste Landesfinanzbehörde einen kürzeren Zeitraum festlegen.

(3) Für die Verfahren zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie zur Festsetzung und Zerlegung von Steuermessbeträgen gelten Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Veranlagungszeitraums der Feststellungszeitraum, Erhebungszeitraum oder der Stichtag tritt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-70179