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LSG Hessen Urteil v. - L 5 R 12/14

Gesetze: SGB X § 31; SGB VI § 64; BGB § 133; BGB § 157; SGB X § 24; SGB X § 48; SGB X § 50; SGB VI § 97

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Mitteilung des Auszahlungsbetrags der Rente ist keine Regelung im Sinne des § 31 SGB X. Der bloße Hinweis auf das rechnerische Ergebnis einer Subtraktion hat keinen eigenständigen Regelungswert.

2. Ein bloß formeller Verwaltungsakt verletzt den von ihm Betroffenen in seinen Rechten und ist deshalb notwendig aufzuheben.

3. Zu 1: Entgegen .

4. Zu 1 und 2: Anschluss an .

Fundstelle(n):
GAAAG-69989

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