1. Ein Beklagter als Berufungskläger kann eine eingeschränkt eingelegte Berufung während des Berufungsverfahrens bis zum vollen Umfang seiner erstinstanzlichen Verurteilung erweitern.
2. Angaben eines Antragstellers allein reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus, wenn nicht sicher gestellt ist, dass sie auf eigenen Erinnerungen beruhen, insbesondere wenn die Beweisaufnahme einzelne Angaben widerlegt bzw. Zeugen Umstände, die sie sicher hätten bemerken müssen, nicht bestätigen, ohne dass Gründe für Falschangaben ersichtlich sind.
3. Ein Grad der Schädigungsfolgen von 80 oder mehr wegen schwerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten setzt bemerkbare Schwierigkeiten im sozialen Zusammenleben und Einschränkungen in der Alltagskompetenz, einen weitgehenden Rückzug von sozialen Aktivitäten und in der Regel eine engmaschige psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung voraus.
Fundstelle(n): OAAAG-69969
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