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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 VG 4265/16

Gesetze: OEG § 99; OEG § 1

Leitsatz

Leitsatz:

Im Opferentschädigungsrecht ist eine Beschränkung des Streitgegenstands auf bestimmte Tatkomplexe zulässig, da in § 1 Abs. 1 S. 1 OEG auf einen (bestimmten) vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff als Anspruchsvoraussetzung abgestellt wird. Es liegt mithin in der Dispositionsbefugnis des Betroffenen, einen bestimmten Gewaltvorfall zum Gegenstand seines Antrags zu machen und dementsprechend umgekehrt andere Gewaltvorfälle auszuschließen bzw. auch im Laufe des Verfahrens nicht mehr geltend zu machen.

Fundstelle(n):
EAAAG-69968

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