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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 SB 4071/16

Gesetze: SGB IX § 69

Leitsatz

Leitsatz:

1. Trifft die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung eine Feststellung zur Höhe der Verletztenrente, ist der Anwendungsbereich von § 69 Abs. 2 S. 1 SGB IX nicht eröffnet, wenn Funktionseinschränkungen auch wegen einer unfallunabhängigen Gesundheitsstörung geltend gemacht werden.

2. Eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von 80 entspricht, prüft das Tatsachengericht umfassend.

Fundstelle(n):
KAAAG-69966

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