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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 187/17

Gesetze: ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2, FGO § 110 Abs. 1 Satz 1, FGO § 110 Abs. 2, AO § 174 Abs. 1 Satz 1, AO § 174 Abs. 4 Satz 1

Berücksichtigung einer Provisionszahlung beim Empfänger als steuerpflichtiges Einkommen: Änderung nach § 174 AO - PKH-Bewilligung an KG

Leitsatz

1. Wird eine Provisionszahlung beim Empfänger als steuerpflichtiges Einkommen berücksichtigt, führt dies nicht dazu, dass gegenüber dem Zahlenden der entsprechende Betriebsausgabenabzug im Wege der Änderung des ihm gegenüber ergangenen Steuerbescheids nach § 174 Abs. 1 Satz 1 AO zu gewähren wäre.

2. Ebenso wenig kommt eine Bescheidänderung nach § 174 Abs. 4 Satz 1 (i. V. m. Abs. 5) AO in Betracht, weil diese Vorschrift nur einseitig das Finanzamt zu Änderungen zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berechtigt.

3. Die Bewilligung von PKH an eine KG setzt gemäß § 142 FGO i. V. m. § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO voraus, dass die KG nicht nur ihre eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt, sondern auch die ihrer Komplementäre und Kommanditisten und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider liefe.

Fundstelle(n):
XAAAG-69953

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