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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 703/11

Gesetze: AO § 37 Abs. 2, AO § 218 Abs. 2 S. 2, AO § 47, EStG § 36 Abs. 4 S. 3, EStG § 26, EStG § 26b, FGO § 76 Abs. 1 S. 1, FGO § 76 Abs. 1 S. 5, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Bestreiten des Eingangs der Einkommensteuererstattung von Ehegatten auf einem Konto der Ehefrau

Übernahme der hierzu vom Amtsgericht in einem von der Bank gegen das FA geführten Klageverfahren getroffenen Feststellungen

Leitsatz

1. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten lässt die Auszahlung des Erstattungsbetrags an einen Ehegatten den Erstattungsanspruch, auch soweit er dem anderen Ehegatten zusteht, nach § 47 AO erlöschen. Nur ausnahmsweise tritt die schuldbefreiende Wirkung der Auszahlung an einen Ehegatten nicht ein, wenn die Finanzbehörde erkennt oder erkennen musste, dass der erstattungsberechtigte Ehegatte mit dieser Verfahrensweise aus nachvollziehbaren Gründen nicht einverstanden ist oder wenn sich aus sonstigen Umständen ergibt, dass die Vorgehensweise des FA nicht gebilligt wird.

2. Haben die Ehegatten in der Einkommensteuererklärung ein Konto der Ehefrau bei einer Bank 1, kurz vor Versendung des Bescheids nachträglich ein neues Konto bei einer Bank 2 als Erstattungskonto angegeben, hat das FA die Steuererstattung aber gleichwohl auf das Konto der Ehefrau bei der Bank 1 überwiesen und bestreiten die Ehegatten nunmehr den Eingang der Steuererstattung auf dem Konto der Ehefrau bei der Bank 1, so kann sich das FG ohne eigene Sachverhaltsermittlungen die Feststellung des Amtsgerichts in einem von der Bank 1 gegen das FA geführten Klageverfahren, wonach die Steuererstattung tatsächlich und wirksam – wenn auch zeitlich verzögert – dem Konto der Ehefrau bei der Bank 1 gutgeschrieben worden ist, zu eigen machen, wenn nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des FG die Feststellungen des Amtsgerichts zutreffend und die hiergegen vom klagenden Ehemann erhobenen Einwendungen nicht substantiiert sind.

Fundstelle(n):
DAAAG-69951

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