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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 K 703/11 (PKH)

Gesetze: FGO § 142 Abs. 1ZPO § 114ZPO § 121 Abs. 1ZPO § 121 Abs. 2ZPO § 121 Abs. 3ZPO § 121 Abs. 4RVG § 13 Anlage 2 Nr. 3401 RVG § 13 Anlage 2 Nr. 3402 VV (RVG) Nr. 3401 VV (RVG) Nr. 3402

Beiordnung eines ortsansässigen Unterbevollmächtigten für die Terminswahrnehmung nach Beiordnung eines „auswärtigen” Bevollmächtigten

Leitsatz

1. Wird im Wege der Prozesskostenhilfe ein nicht im Gerichtsbezirk des Prozessgerichts niedergelassener „auswärtiger”) Rechtsanwalt beigeordnet, muss das Gericht – obwohl gesetzlich nicht vorgesehen – auf Antrag der Partei ihr auch einen Unterbevollmächtigten (also einen Verhandlungs- und/oder Beweisanwalt, Nr. 3401, 3402 VV-RVG-) beiordnen, wenn hierdurch die Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten erspart werden und die zusätzlichen Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten (Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten) nicht übersteigen (Anschluss an ).

2. Insoweit entstehen der Staatskasse durch die zusätzliche Beiordnung eines Terminsvertreters keine Mehrkosten, wobei die Kosten der Unterbevollmächtigung nur erstattungsfähig sind, wenn sie nach einer anzustellenden Vergleichsrechnung die zu erwartenden (fiktiven) Reisekosten um nicht mehr als 10 % übersteigen (Anschluss an BGH-Rspr., z.B. ).

Fundstelle(n):
TAAAG-69950

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