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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 3397/15 EFG 2018 S. 401 Nr. 5

Gesetze: KAGG § 1 Abs. 2 S. 1, KAGG § 40a Abs. 1 S. 2, KAGG § 43 Abs. 18, InvStG 2004 § 8 Abs. 3 S. 4, KStG § 8b Abs. 2, KStG § 8b Abs. 3, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 3c Abs. 2, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, GG Art. 20 Abs. 3

Außerbilanzielle Hinzurechnung negativer Aktiengewinne bei Beteiligung einer Mitunternehmerschaft an Spezial-Investmentfonds

Leitsatz

1. Gehören Anteile an Spezial-Investmentfonds zu einem Betriebsvermögen, wird der von der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) zu ermittelnde sog. Aktiengewinn vom Gewinn des Anteilsscheininhabers außerbilanziell abgezogen. Im Falle eines negativen Aktiengewinns kommt es deshalb im Ergebnis zur außerbilanziellen Hinzurechnung des Verlustbetrags.

2. Bei einer Mitunternehmerschaft als Anteilsscheininhaber erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen.

3. Nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Dividenden sind im Aktiengewinn zu berücksichtigen.

4. Bereits vor dem (bzw. dem maßgeblichen Stichtag, vgl. zur Übergangsregelung , BStBl 2011 II S. 229, Rz 20 f.) realisierte Aktiengewinne und -verluste dürfen bei der Ermittlung des Fondsaktiengewinns nicht berücksichtigt werden.

5. Die Gewinnauswirkung einer aufgrund der Rspr. des BVerfG endgültig zulässigen Teilwertabschreibung auf die Fondsanteile darf in Folgejahren (hier 2003) nicht durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung des Aktiengewinns in Höhe der Teilwertabschreibung „nachversteuert” werden. Aus § 8 Abs. 3 S. 4 InvStG 2004 ergibt sich nichts anderes.

6. Die KAG kann den einmal ermittelten und veröffentlichten Aktiengewinn jederzeit nachträglich korrigieren.

7. § 43 Abs. 18 KAGG n. F. ist nicht verfassungswidrig, soweit er die Anwendung von § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG n. F. im Veranlagungszeitraum 2003 anordnet.

Fundstelle(n):
DStZ 2018 S. 361 Nr. 11
EFG 2018 S. 401 Nr. 5
WAAAG-69949

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