keine Bindung an die bauordnungsrechtliche Behandlung
Leitsatz
1. Bauantrag i. S. v. § 19 Abs. 4 EigZulG ist der an die zuständige Baugenehmigungsbehörde gerichtete Antrag auf Erteilung
einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben.
2. Steht im Streit, welcher von mehreren Bauanträgen für den Antrag auf Eigenheimzulage relevant ist, kann unter Rückgriff
auf die BFH-Rspr. zum InvZulG im Regelfall ein innerhalb des Begünstigungszeitraums gestellter Bauantrag nur dann für die
Gewährung der Zulage maßgebend sein, wenn das Bauvorhaben auf der Grundlage dieses Bauantrags und der dazu erteilen Baugenehmigung
ausgeführt wird; dabei ist der Bauantrag grundsätzlich als grundstücksbezogen anzusehen.
3. Für die Anwendung des EigZulG ist bei der Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte auf den Zeitpunkt des ursprünglichen
Bauantrags abzustellen und nicht auf einen späteren Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der aufgrund des ursprünglichen
Bauantrags erteilten Baugenehmigung oder auf eine Nachtragsgenehmigung, sofern keine Veränderung hinsichtlich wesentlicher
baurechtlicher Merkmale vorliegt.
4. Die bauordnungsrechtliche Behandlung ist für die Festsetzung der Eigenheimzulage nicht rechtsverbindlich.
Fundstelle(n): YAAAG-69944
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