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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 2 V 163/17

Gesetze: BranntwMonG § 143 Abs. 1, BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1, BranntwMonG § 138 Abs. 3, BrStV § 21, BrStV § 29 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Aussetzung der Vollziehung

Branntweinsteuer

Beförderung im Ausfallverfahren, obwohl kein eVD erzeugt werden kann

Leitsatz

1. Die Rspr. des BFH, wonach nicht jegliche Ungenauigkeit bei der Erstellung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments (eVD) zur Steuerentstehung führt, lässt sich auf die Erstellung des im Ausfallverfahren mitzuführenden Ausfalldokuments übertragen.

2. Kann der Versender bzw. der von ihm beauftragte Dienstleister das eVD deshalb nicht erzeugen, weil der niederländische Empfänger trotz vorhandenen Steuerlagers und vorhandener Verbrauchssteuernummer nicht in der SEED-Datei eingetragen war, kann er bei der im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Betrachtung grundsätzlich eine Beförderung im Ausfallverfahren nutzen.

3. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BrStV liegen vor, wenn ein Erzeugen des eVD über das EMCS-System trotz Eingabe aller notwendigen und zutreffenden Daten nicht möglich ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EAAAG-69942

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