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Sponsoring
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Im Rahmen des Sponsorings sind die Aufwendungen danach zu unterscheiden, ob es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, um (ggf. beschränkt abzugsfähige) Spendenbeträge oder um nicht abzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt.
1. Welche Konten werden im SKR 03, SKR 04 oder IKR benötigt?
1.1 SKR 03
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 2383 | Zuwendungen, Spenden für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke |
4306 | Nicht abziehbare Vorsteuer 19 % | |
4600 | Werbekosten | |
4654 | Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten | |
4655 | Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten |
1.2 SKR 04
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
Sonstige betriebliche Aufwendungen | 6393 | Zuwendungen, Spenden für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke |
6871 | Nicht abziehbare Vorsteuer 19 % | |
6600 | Werbekosten | |
6644 | Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten | |
6645 | Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten |
1.3 IKR
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HGB-Posten | Konto-Nr. | Bezeichnung |
6860 | Bewirtung und Präsentation | |
6870 | Werbung | |
6880 | Spenden | |
7090 | Sonstige betriebliche Steuern |
2. Rechtsgrundlagen
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§ 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 9b Abs. 1 EStG, § 10 b EStG, § 12 Nr. 1 EStG, H 6.2 EStH „Nebenkosten”, H 6.2 EStH „Vo... |