Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betreibt in der Form einer GmbH ein Filialunternehmen. Mitte des Jahres 1996 erwarb sie das Handelsgeschäft einer KG und führte dieses als weitere unselbständige Filiale fort.
Wegen nicht entrichteter Umsatzsteuern der KG nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) die Klägerin mit Haftungsbescheid nach § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) i.V.m. § 191 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch.
Mit ihrer dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wandte die Klägerin insbesondere ein, dass das Handelsgeschäft nicht unter der bisherigen Firma fortgeführt worden sei. Sie habe zwar das Recht erworben, den Firmennamen zu benutzen und habe deshalb den Hinweis auf die Firma am Gebäude belassen. Ebenso sei der bisherige Firmenname bei der Preisauszeichnung im Schaufenster sowie dem Ausdruck auf den Kassenzetteln in einer Übergangszeit weiter verwendet worden. Gleichwohl sei das Geschäftslokal als Filiale weitergeführt worden. Denn sie (die Klägerin) sei nur unter ihrer Firma gegenüber Lieferanten, Vermietern und FA aufgetreten; auch der Telefonbucheintrag laute auf ihre Firma.
Das Finanzgericht (FG) folgte der Argumentation der Klägerin und hob den Haftungsbescheid auf. Die Frage der Firmenfortführung sei aus der Sicht der Öffentlichkeit zu beurteilen. Für den Kunden des Ladenlokals bedürfe es, da im Wesentlichen Thekengeschäfte abgewickelt würden, keines Schutzes bestimmter Verkehrserwartungen, wie ihn § 25 HGB vorsehe. Maßgeblich sei daher darauf abzustellen, dass die Klägerin gegenüber den dem Schutzbereich von § 25 HGB unterfallenden Personen, den Lieferanten und dem Vermieter, unter der eigenen Firma aufgetreten sei.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil wendet sich das FA mit der Beschwerde. Es lasse sich auch vertreten, dass für die Haftung gemäß § 25 HGB bei einem Einzelhandel die Rechtsbeziehung zum Kunden maßgeblich und prägend sei, weil erst durch den Verkauf am wirtschaftlichen Erfolg im Geschäftsleben teilgenommen werde. Die strittige, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage sei bisher weder von der Zivil- noch von der Steuerrechtsprechung angesprochen worden, sie habe daher grundsätzliche Bedeutung.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Das FA hat innerhalb der Beschwerdefrist keinen Zulassungsgrund entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist es vor allem erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage benennt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH—, vgl. z.B. Beschluss vom I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Ferner sind Angaben dazu erforderlich, inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. , BFH/NV 2001, 175). Insoweit hat sich durch die Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung nichts geändert. Die vom BFH zu § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten daher weiter (, BFH/NV 2001, 51, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde des FA nicht. Soweit mit der Beschwerde vorgetragen wird, es lasse sich abweichend von der Rechtsauffassung des FG auch der Standpunkt vertreten, dass für den Rechtsgrund einer Haftung bei einem Einzelhandel die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden entscheidend seien, weil erst durch den Verkauf am wirtschaftlichen Erfolg im Geschäftsleben teilgenommen werde, wird lediglich im Stile einer Revisionsbegründung eine möglicherweise fehlerhafte Auslegung des § 25 HGB durch das FG dargelegt. Inwieweit diese Rechtsfrage umstritten ist und insbesondere warum eine Entscheidung des BFH über den konkreten Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit von Bedeutung sein könnte, kann dem Vorbringen nicht entnommen werden. Ebenso wenig ist dem Darlegungserfordernis mit dem Vorbringen Genüge getan, dass bisher weder der BFH noch der Bundesgerichtshof bei vorliegenden Sachverhalten eine Firmenfortführung aus Sicht der Öffentlichkeit zu beurteilen hatten, denn allein daraus ergibt sich die Klärungsbedürftigkeit der zu entscheidenden Rechtsfrage nicht.
Fundstelle(n):
KAAAA-68639