1. Der in § 23 (1) ARB 2002 zugesagte Rechtsschutz für Selbständige für den privaten Bereich umfasst einen Rechtsstreit, den der Versicherungsnehmer über Mängel an einer Photovoltaikanlage gegen den Ersteller der Anlage führt, wenn es sich bei der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage um eine Maßnahme der privaten Vermögensverwaltung des Versicherungsnehmers handelt. Die Annahme einer solchen Maßnahme ist auch dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer im Rahmen seines Handelsgewerbes Kunden bei Investitionen in Photovoltaikanlagen umfassend betreut.
2. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem zu diesem Zweck angepachteten Dach einer in fremdem Eigentum stehenden Scheune fällt nicht unter den sogenannten Baurisikoausschluss in § 3 Abs. 1 d) ARB 2002.
Fundstelle(n): NJW 2013 S. 6 Nr. 13 NJW-RR 2013 S. 738 Nr. 12 JAAAG-69414
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