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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 2 AS 390/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Aufrechnung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X mit einer Rückforderung nach den §§ 45ff SGB X durch den SGB II-Leistungserbringer kann nur bei Personenidentität zwischen Schuldner und Gläubiger erfolgen.

2. Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind nicht Gesamtgläubiger im Sinne von § 428 BGB eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAG-69387

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