Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung durch Angabe eines
falschen Verfahrenscodes
Leitsatz
In einer Wiederausfuhranmeldung kann die Festsetzung von Einfuhrabgaben nicht auf Art. 203 Abs. 1 ZK i.V.m. Art. 865 Abs.
1 ZK-DVO gestützt werden, wenn die Ziele des Zolllagerverfahrens durch die Angabe des falschen Codes nicht gefährdet wurden.
Könnte die Ware nach ihrer Wiederausfuhr unter Beantragung der Abgabenbefreiung mit der Begründung, die Ware sei eine Rückware,
wieder eingeführt werden, liegt keine Gefährdung der Ziele des Zolllagerverfahrens vor, wenn es sich bei der Ware offenkundig
um eine Nichtgemeinschaftsware handelte.
Wird eine wiederauszuführende Ware von einem Zolllagerhalter im Einschreibeverfahren zur Wiederausfuhr angemeldet, obwohl
seine Bewilligung „Zugelassener Ausführer” nicht für die Wiederausfuhr von Nicht-Gemeinschaftsware gilt, verstößt er gegen
allgemeines Zollrecht (vergleiche Art. 76 ZK, 166 und 182 UZK); gleichwohl verletzt er keine Pflicht aus der Inanspruchnahme
des Zolllagerverfahrens.
Die Wiederausfuhr ist kein Zollverfahren im Sinne des Art. 204 Abs. 1 Buchst. b ZK.
Ein Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer, der von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht hat, hat ein Rechtsschutzbedürfnis
für die Anfechtung eines Einfuhrumsatzsteuerbescheids.
Bei wiederausgeführten Waren fehlt es auch dann an deren Verbringung in das Gebiet der Union und damit an einer Einfuhr,
wenn die Möglichkeit einer Wiedereinfuhr unter unberechtigter Beantragung der Abgabenbefreiung mit der Begründung, es handele
sich um eine Rückware, besteht. Solange die Ware nicht wieder eingeführt wird, entsteht daher keine Einfuhrumsatzsteuer.
Fundstelle(n): LAAAG-69234
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