1. In die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind auch die Gewinne
einzubeziehen, die ein Gesellschafter aus der Veräußerung seines Anteils an der Personengesellschaft erzielt. Im Gewinnfeststellungsverfahren
ist darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Veräußerungsgewinne i. S. d. § 16 EStG entstanden sind. Der Veräußerungsgewinn
ist als Gewinn des Sonderbetriebsvermögens des veräußernden Mitunternehmers zu erfassen.
2. Veräußert ein Mitunternehmer seinen Anteil an einer Personengesellschaft binnen fünf Jahren nach Umwandlung einer Kapitalgesellschaft
in diese Personengesellschaft und verpflichtet er sich, die dadurch gem. § 18 Abs. 3 UmwStG ausgelöste Gewerbesteuer (anteilig)
zu tragen, handelt es sich insoweit um Veräußerungskosten, die den Veräußerungsgewinn mindern. Das Abzugsverbot des § 4 Abs.
5b EStG steht dem nicht entgegen.
3. Ein Abzugsverbot der Gewerbesteuer bei § 16 EStG kommt auch bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 5b EStG nicht
in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 47 DStRE 2019 S. 133 Nr. 3 DStZ 2018 S. 56 Nr. 3 EFG 2018 S. 201 Nr. 3 EStB 2018 S. 178 Nr. 5 GmbH-StB 2018 S. 126 Nr. 4 KÖSDI 2018 S. 20665 Nr. 3 KÖSDI 2018 S. 21023 Nr. 12 GAAAG-69227
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