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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 KO 1229/17

Gesetze: RVG § 13 Anlage 2 Nr. 3202 RVG § 13 Anlage 2 Nr. 3210 RVG § 13 Anlage 2 Nr. 3104 VV-RVG Nr. 3210 VV-RVG Nr. 3202 VV-RVG Nr. 3104 FGO § 139 Abs. 1FGO § 139 Abs. 3FGO § 149 Abs. 1FGO § 90a Abs. 3 S. 2

Terminsgebühr im Finanzprozess auch für nicht rechtskräftig gewordenen und daher nicht als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid

Leitsatz

1. Im Finanzprozess steht dem Kläger eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 (Klageverfahren) bzw. Nr. 3210 (Revisionsverfahren) des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) auch dann zu, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids gem. § 90a Abs. 2 FGO mündliche Verhandlung beantragt und das Verfahren ohne ein Urteil bzw. ohne einen weiteren Gerichtsbescheid abgeschlossen worden ist (im Streitfall: einvernehmliche Erledigung der Hauptsache).

2. Bereits das bloße Ergehen eines (noch anfechtbaren) Gerichtsbescheides reicht für die Entstehung der Terminsgebühr aus (gegen ).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 543 Nr. 10
DStRE 2018 S. 1278 Nr. 20
MAAAG-69225

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