Terminsgebühr im Finanzprozess auch für nicht rechtskräftig gewordenen und daher nicht als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid
Leitsatz
1. Im Finanzprozess steht dem Kläger eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 (Klageverfahren) bzw. Nr. 3210 (Revisionsverfahren)
des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) auch dann zu, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids gem. § 90a Abs. 2 FGO
mündliche Verhandlung beantragt und das Verfahren ohne ein Urteil bzw. ohne einen weiteren Gerichtsbescheid abgeschlossen
worden ist (im Streitfall: einvernehmliche Erledigung der Hauptsache).
2. Bereits das bloße Ergehen eines (noch anfechtbaren) Gerichtsbescheides reicht für die Entstehung der Terminsgebühr aus
(gegen ).
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 543 Nr. 10 DStRE 2018 S. 1278 Nr. 20 MAAAG-69225
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