1. Die nachträgliche Berichtigung einer Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurück.
2. Eine Entgeltforderung ist nicht schon dann uneinbringlich, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung nach Fälligkeit verzögert,
sondern erst, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen
ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich
nicht durchsetzen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 9 Nr. 27 DStRE 2018 S. 1004 Nr. 16 EFG 2018 S. 413 Nr. 5 KÖSDI 2018 S. 20708 Nr. 4 CAAAG-69224
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