Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Erfolg der Beschwerde beurteilt sich nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor Änderung durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757; vgl. Art. 4 2.FGOÄndG).
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Problem der Abgrenzung des beruflichen vom privaten Aufwand kann als weitgehend geklärt angesehen werden; dies gilt auch für Auslandsreisen von (Fach-)Hochschullehrern (vgl. auch Bundesfinanzhof —BFH—, Beschluss vom VI B 200/97, BFH/NV 2001, 443; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 12 Rz. 20 a.E.). Die Beschwerdeschrift lässt keine Gesichtspunkte erkennen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung derartiger Auslandsreisen durch den BFH erforderlich machen würde.
Die Beurteilung, ob für eine Reise ein konkreter beruflicher Anlass besteht, ist im Wesentlichen eine vom Tatrichter zu beantwortende Frage (vgl. hierzu , BFH/NV 2001, 904). Das Finanzgericht (FG) hat die Streitfrage dahin gehend beantwortet, dass der Auslandsreise des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) ein konkreter unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde lag. In seine Überzeugungsbildung hat das FG die maßgeblichen Umstände des Streitfalles einbezogen und hierbei vornehmlich die Funktion des Klägers als eines stellvertretenden Exkursionsleiters und die damit verbundenen Aufgaben hervorgehoben. Diese Gesamtwürdigung wäre in einem Revisionsverfahren gemäß § 118 Abs. 2 FGO regelmäßig nicht überprüfbar.
2. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) gerügte Divergenz liegt nicht vor.
Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. ist nur dann gegeben, wenn das FG in einer bestimmten Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH. Das FG muss seiner Entscheidung einen bestimmten tragenden (abstrakten) Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Entgegen der Auffassung des FA hat der BFH in den angeblichen Divergenzentscheidungen vom VI R 51/88 (BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575) und vom VI R 71/78 (BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69) u.a. einen Forschungsauftrag lediglich beispielhaft für einen engen und konkreten Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bzw. dafür angeführt, dass die Reise durch dessen besondere berufliche Belange sowie dessen spezielle Tätigkeit veranlasst war (vgl. auch , BFHE 171, 206, BStBl II 1993, 559; vom VI R 64/91, BFHE 170, 528, BStBl II 1993, 612). Auch dies hat das FG nicht in Frage gestellt.
Die Vorinstanz ist bei seiner Entscheidung von den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgegangen. Es hat allerdings den Sachverhalt anders beurteilt, als es das FA für richtig hält. Im Kern wendet sich das FA daher gegen die Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Stellt das FG indessen keinen —abweichenden— abstrakten Rechtssatz auf, ergibt sich vielmehr das Ergebnis aufgrund der Tatsachenwürdigung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, so scheidet eine Zulassung der Revision wegen Divergenz aus (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381, 1382; vom VI B 72/00, BFH/NV 2001, 36; vom VIII B 94/95, BFH/NV 1997, 235; vom II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 55, m.w.N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1030 Nr. 8
TAAAA-68581