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BFH 11.07.2017 IX R 28/16, StuB 1/2018 S. 44

Einkommen-/Lohnsteuer | Ersatz für beliebige Arten von Schadensfolgen ist keine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG; Voraussetzungen und Umfang des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Entschädigung; erforderliche Feststellungen

Der Grundsatz, dass Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, einheitlich zu beurteilen sind, entbindet nicht von der Prüfung, ob die Entschädigung „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gewährt worden ist (Bezug: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG; § 133, § 157 BGB; § 118 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise

Nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 24 Nr. 1 EStG unterliegen Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz. Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind Entschädigungen Leistungen, die „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt werden, d. h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten. Entsprechend seinem Wortlaut zählen dazu nicht Ersatzleistungen für jede bel...