Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird durch die Eintragung ”—” auf der Lohnsteuerkarte nicht deshalb unzumutbar belastet, weil er durch die Angabe, keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft anzugehören, diese nach seiner Auffassung mittelbar unterstützt (vgl. insoweit die Ausführungen im , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 907). In Bezug auf die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob die zwangsweise Angabe der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte materiell-rechtlich mit den Gewährleistungen der Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1, Art. 140 des Grundgesetzes i.V.m. Art. 136 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung vereinbar ist, gilt Entsprechendes. Auch diese Rechtsfrage ist nach den Ausführungen des BVerfG in dem genannten Beschluss geklärt. Die Verpflichtung, die Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte anzugeben, ergibt sich aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nicht, wie der Kläger meint, lediglich aus Abschn. 108 Abs. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien. Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht aufgrund der auch im kirchlichen Besteuerungsverfahren einschließlich des Lohnabzugsverfahrens entsprechend anwendbaren Abgabenordnung (AO 1977) ein Fragerecht der Gemeinden nach der Religionszugehörigkeit und eine dementsprechende Auskunftspflicht des Klägers. Der Kläger wird auch nicht zu Angaben gegenüber seinem Arbeitgeber als einer Privatperson, sondern gegenüber der Gemeinde veranlasst. Diese ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 a AO 1977 befugt, die so erhobenen Daten an den Arbeitgeber weiterzuleiten.
Fundstelle(n):
ZAAAA-68566