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KSR Nr. 1 vom Seite 7

Haushaltsersparnis bei Unterbringung in einem Pflegeheim

BFH verlangt bei Ehegatten den Ansatz des doppelten Grundfreibetrags

Bernhard Paus

Sind Ehegatten krankheitsbedingt gemeinsam in einem Pflegeheim untergebracht und wurde der private Haushalt aufgelöst, bemisst der BFH die anzusetzende Haushaltsersparnis in Höhe des doppelten Grundfreibetrags, obwohl der Grundfreibetrag auch Ausgaben abgilt, z. B. für Bekleidung, die weiterhin anfallen, und obwohl die Kosten eines Zweipersonenhaushalts nicht doppelt so hoch liegen wie die eines Einpersonenhaushalts.

Gemeinsame, krankheitsbedingte Unterbringung im Pflegeheim

Die Kläger (ein Ehepaar) bewohnten gemeinsam ein Doppelzimmer in einem Pflegeheim. Der frühere, gemeinsame Haushalt war aufgelöst worden. Die gesundheitliche Veranlassung war für die Ehefrau durch ein ärztliches Attest, für den Ehemann durch die Pflegestufe 2 nachgewiesen. Die unstreitig anzuerkennenden Aufwendungen wollten die Ehegatten nur um eine Haushaltsersparnis in Höhe eines Grundfreibetrags kürzen, während das Finanzamt und das Finanzgericht den Abzug des doppelten Grundfreibetrags für geboten hielten. Mit ihrer Revision verlangten die Kläger eine Kürzung der Haushaltsersparnis um diejenigen mit dem Grundfreibetrag abgegoltenen Kosten, die sie auch nach Unterbringung in dem Pflegeheim selbst zu tragen hab...