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Gewerblichkeit kraft Verklammerung auch bei Immobilien
BFH überträgt zu beweglichen Wirtschaftsgütern ergangene Rechtsprechung
Nach Ansicht des BFH kann ein Vermieter gewerblich tätig sein, wenn ein Investment in eine bestimmte Immobilie für den Vermieter nur im Hinblick auf einen bei Ende der Vermietung zu erwartenden Verkaufserlös (oder eine ähnliche Zahlung) einen Gewinn erwarten lässt.
Problemstellung
In der Immobilienwirtschaft steht bei der Abgrenzung zwischen Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 EStG) die sog. Dreiobjektgrenze im Vordergrund. Schon bislang hat die Rechtsprechung einen gewerblichen Grundstückshandel aber ausnahmsweise auch in solchen Fällen bejaht, in denen weniger als vier Objekte veräußert worden waren. Mit dem hier besprochenen Urteil macht der BFH deutlich, dass sich eine Gewerblichkeit auch daraus ergeben kann, dass sich ein Gesamtgewinn aus der Investition in ein Gebäude nur unter Berücksichtigung eines bei Ende der Vermietung zu erwartenden Veräußerungspreises erzielen lässt. Damit überträgt der BFH seine zu beweglichen Wirtschaftsgütern ergangene „Verklammerungsrechtsprechung“ auf Immobilien.
Sachverhalt des entschiedenen Falles
Die klagende GbR erklärte für das Streitjahr 2003 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Zu diesen Einkünften rechnete sie neben d...