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Zivilprozess | Gerichtsstand bei Klage einer GmbH aus einem Versicherungsvertrag
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat (§ 215 Abs. 1 Satz 1 VVG i. V. mit § 17 Abs. 1 ZPO).
Die klagende GmbH mit Sitz in Deutschland verlangt von dem beklagten Versicherer mit Sitz in Liechtenstein aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung sowie aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung die Erstattung des Versicherungsbeitrags zu einer Lebensversicherung mit Vermögensverwaltung. Nach Auffassung des BGH besteht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die nationalen Zuständigkeitsvorschriften würden hier nicht durch die Regelungen der EuGVVO 2001 oder des Luganer Übereinkommens v. (LugÜ 2007) verdrängt. Die internationale Zuständigkeit für die Klage ...