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Track 11 | Lohnsteuer: Keine Zehn-Tages-Regelung beim Zufluss von sonstigen Bezügen
Bei Beiträgen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung, z. B. zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers, handelt es sich um sonstige Bezüge und keinen laufend gezahlten Arbeitslohn. Die Zehn-Tages-Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG ist auf sonstige Bezüge nicht anwendbar. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Zuflusses ist, wann der Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich leistet. Es kommt nicht auf die Erteilung der Einzugsermächtigung an.
Vor einer Steuerfalle möchten wir Sie nun warnen. Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs hat klargestellt: Die Zehn-Tage-Regelung des § 11 EStG ist beim Zufluss sonstiger Bezüge nicht anwendbar.
Im Streitfall war zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung im Dezember eine Direktversicherung neu abgeschlossen worden. Der Arbeitgeber erteilte eine Einzugsermächtigung. Der Beitrag für das gesamte Jahr wurde aber erst am 7. Januar des Folgejahrs durch den Lebensversicherer vom Konto des Arbeitgebers abgebucht. Das FG Köln kam in erster Instanz zu dem für die Steuerzahler positiven Ergebnis: Aus Sicht des Arbeitnehmers handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen. Erfolgt die Zahlung an die Versicherung durch den Arbeitgeber innerhalb von...