Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
USt direkt digital Nr. 1 vom Seite 6

Zu den Anforderungen an das „Kennenmüssen“ nach § 25d UStG

Udo Vanheiden

Das Finanzamt trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Merkmale des § 25d Abs. 1 UStG.

I. Leitsatz (amtlich)

Das „Kennenmüssen“ i. S. des § 25d Abs. 1 UStG muss sich im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs auf Anhaltspunkte beziehen, die für den Unternehmer den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer nicht abzuführen.

II. Sachverhalt

Die Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt einen Fahrzeughandel und bezog von der X-GmbH Fahrzeuge und Container, deren Lieferung die X-GmbH mit Rechnungen vom und vom abrechnete. Die ausgewiesene Umsatzsteuer für Januar 2012 wurde von der X-GmbH nicht entrichtet.

Geschäftsführer der X-GmbH war Y, der in der Vergangenheit bereits für mehrere andere Unternehmen aufgetreten war, zu denen die Klägerin Geschäftsbeziehungen unterhielt. Gegen Y wurde seit 2008 durch die Steuerfahndung wegen einer Vielzahl von Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt. Mit Urteil v.  verurteilte das Landgericht Y wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer aus den o. g. Lieferungen an die Klägerin.

Die Steuerfahndung hatte die Klägerin spätestens am über die Ermittlungsverfahren in Kenntn...