Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von dem (Entscheidungen der Finanzgerichte 1994, 795) ab. Dort ist zum Begriff der Aushilfskräfte i.S. des § 40a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. (§ 40a Abs. 3 Satz 2 EStG in der für den vorliegenden Streitfall geltenden Fassung) zwar ausgeführt, dass u.U. die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung auch dann gegeben sein könnten, wenn sich die Beschäftigung auf mehrere Monate eines Jahres bis hin zu 12 Monaten erstrecke, sofern mehrere jeweils neu vereinbarte Aushilfsbeschäftigungsverhältnisse von jeweils vorübergehender Dauer unmittelbar aufeinander folgten. Weiter heißt es dort jedoch (insoweit in der Beschwerdeschrift nicht zitiert), entscheidend sei allein, dass die jeweilige land- oder forstwirtschaftliche Betätigung keinen Dauercharakter aufweise, da ansonsten eine steuerliche Bevorzugung gegenüber den nach § 40a Abs. 1 EStG begünstigten Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerechtfertigt wäre. Im Streitfall hat das FG keinen von diesen Grundsätzen abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr die vorgetragenen Tatsachen dahin gehend gewürdigt, dass die Aushilfskräfte im Betrieb des Klägers überwiegend nicht i.S. von § 40a Abs. 3 Satz 2 EStG von Fall zu Fall, sondern kontinuierlich beschäftigt würden.
Auch gegenüber dem (BFHE 177, 109, BStBl II 1995, 392), mit dem die vorgenannte Entscheidung des FG Baden-Württemberg bestätigt wurde, ist eine Divergenz nicht ersichtlich.
2. Im Übrigen besteht auch kein Allgemeininteresse an einer Entscheidung durch das Revisionsgericht, da die Streitfrage ausgelaufenes Recht betrifft (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 44). Denn der Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Aushilfskräfte ist durch das Jahressteuergesetz 1997 vom (BGBl I, 2049, BStBl I, 1523) in § 40a Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG neu definiert worden.
Fundstelle(n):
UAAAA-68533