BFH Beschluss v. - V B 65/17

Grundsätzliche Bedeutung; Vorsteuerabzug; gesetzlich geschuldete Steuer; kein Wahlrecht für Geltendmachung der Vorsteuerbeträge

Leitsatz

1. NV: „Gesetzlich“ geschuldete Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die vom leistenden Unternehmer für den steuerpflichtigen Umsatz nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer.

2. NV: Der Unternehmer hat kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung geltend zu machen.

Gesetze: GG Art. 12; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 3;

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Soweit der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurde, liegt er jedenfalls nicht vor.

2 1. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob in Polen und in Ungarn in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer eine „gesetzlich geschuldete Steuer“ i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) darstellt und damit als Vorsteuer abgezogen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig.

3 a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) u.a. voraus, dass eine durch den Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Dies ist der Fall, wenn die Klärung der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Fortentwicklung des Rechts dient, etwa wenn es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handelt, deren Bedeutung sich nicht in der Entscheidung des konkreten (individuellen) Einzelfalls erschöpft (BFH-Beschlüsse vom V B 119/09, BFH/NV 2011, 460; vom XI B 202/07, BFH/NV 2009, 118, sowie vom IV B 131/07, BFH/NV 2009, 133). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. Senatsbeschluss vom V B 55/15, BFH/NV 2016, 225, Rz 4; , BFH/NV 2010, 1278, Rz 6 f.); die Rechtsfrage muss dann nicht (erst) in einem Revisionsverfahren geklärt werden (BFH-Beschlüsse vom V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748, unter II.2.; in BFH/NV 2011, 460).

4 b) So liegen die Verhältnisse im Streitfall: Dem FG ist darin zuzustimmen, dass die nach polnischem bzw. ungarischem Umsatzsteuergesetz in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

5 aa) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die für Lieferungen und sonstige Leistungen „gesetzlich“ geschuldete Steuer als Vorsteuer abziehbar. Dies ist die vom leistenden Unternehmer für den steuerpflichtigen Umsatz nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldete Umsatzsteuer (vgl. , BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367, unter II.1.a: „Umsatzsteuer eindeutig, klar und unbedingt ausgewiesen"; Stadie in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 15 Rz 930; Meurer in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, § 168 Rz 61; Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl. 2017, unter 7.3.1.a). Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Richtlinie 2008/9/EG des Rates zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige vom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 44, S. 23). Danach wird die vom anderen Mitgliedstaat —wie Polen oder Ungarn— erhobene Mehrwertsteuer auf Antrag im Rahmen eines besonderen Vergütungsverfahrens erstattet. Der Antrag ist nach § 18g UStG über das elektronische Portal des Bundeszentralamts für Steuern an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats zu richten.

6 bb) Der Unternehmer hat kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens vor, ist dieses nach der Rechtsprechung des BFH vielmehr zwingend anzuwenden (, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Rz 26, sowie vom XI R 5/11, BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497, Rz 41).

7 2. Mit der bloßen Behauptung, das angegriffene Urteil sei rechtswidrig und schränke seine Berufsfreiheit (Art. 12 des GrundgesetzesGG—) wesentlich ein, legt der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Macht ein Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit geltend, so erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik (Senatsbeschluss vom V B 147/16, BFH/NV 2017, 1052, Rz 8, m.w.N.). Dies hat der Kläger auch nicht ansatzweise getan.

8 3. Soweit der Kläger das angegriffene Urteil für rechtswidrig hält, weil darin ein Vorsteuerabzug „über die Grenze“ ausgeschlossen werde, behauptet er lediglich eine falsche materielle Rechtsanwendung durch das FG, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. , BFH/NV 2016, 1750, Rz 15, m.w.N.).

9 4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

10 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.141117.VB65.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 243 Nr. 2
QAAAG-68713