Keine Neutralisierung von Teilwertabschreibungen einer GmbH auf Darlehen an ein verbundenes, in Österreich ansässiges Unternehmen
sowie einer Rückstellung infolge Bürgschaftsinanspruchnahme für Verbindlichkeiten des verbundenen Unternehmens gem. § 1 AStG
in der Fassung nach dem Inkrafttreten des StVergAbG
keine Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG 2003 auf Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen an ein verbundenes
Unternehmen
keine verdeckte Einlage durch Darlehen bzw. Bürgschaftsübernahme für verbundenes Unternehmen
Leitsatz
1. Teilwertabschreibungen einer GmbH auf Darlehen an ein verbundenes, in Österreich ansässiges Unternehmen und eine Rückstellung
für die Inanspruchnahme aus einer diesem Unternehmen zugutekommenden Bürgschaft sind nicht gemäß § 1 AStG in der Fassung nach
dem Inkrafttreten des es – StVergAbG v. (BGBl 2003 I S. 660) steuerlich zu neutralisieren, da der abkommensrechtliche
Grundsatz des „dealing at arm's lenght” – hier: nach Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich, der inhaltlich Art. 9 Abs. 1 OECD-MA) entspricht
– eine Sperrwirkung gegenüber § 1 AStG entfaltet (Anschluss an BFH-Rspr., z. B. Urteile v. , I R 23/13 und v. ,
I R 29/14; gegen Nichtanwendungserlass, IV B 5 – S 1341/11/10004-07). Auch im Hinblick auf §
1 Abs. 1 AStG 2003 kann danach eine Einkommenskorrektur im Ergebnis nur dann in Betracht kommen, wenn der vereinbarte Preis
seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach, dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält.
2. Teilwertabschreibungen einer Kapitalgesellschaft auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen an ein verbundenes Unternehmen
sowie Inanspruchnahmen infolge Bürgschaften für das verbundene Unternehmen sind keine bei der Gewinn- bzw. Einkommensermittlung
nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen i. S. v. § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung bis zur Änderung durch das JStG 2008
(Anschluss an ). Die Normergänzungen in § 8b Abs. 3 S. 4ff KStG durch das JStG 2008 hatten
keine deklaratorische, sondern konstitutive Wirkung (Festhaltung am Senatsurteil v. , 3 K 2647/15); die Normergänzung
gilt daher erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und wirkt nicht zurück.
3. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen
einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält, und wenn
diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. ). Als verdeckte Einlagen
sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder
die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens. Ob das Vermögen der Kapitalgesellschaft
durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens vermehrt
ist, bestimmt sich nach Bilanzrecht (im Streitfall: keine verdeckte Einlage durch Darlehen an verbundenes Unternehmen sowie
durch Bürgschaft für Verbindlichkeiten des verbundenen Unternehmens).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2018 S. 1074 Nr. 19 DStR 2019 S. 8 Nr. 8 DStRE 2019 S. 428 Nr. 7 EFG 2018 S. 269 Nr. 4 EStB 2018 S. 180 Nr. 5 GmbH-StB 2018 S. 127 Nr. 4 KÖSDI 2018 S. 20669 Nr. 3 ZAAAG-68386
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