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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2804/15 EFG 2018 S. 269 Nr. 4

Gesetze: AStG 2003 § 1 Abs. 1 S. 1AStG 2003 § 1 Abs. 2 Nr. 1AStG 2003 § 1 Abs. 4KStG 2003 § 8b Abs. 3 S. 3KStG 2003 § 8b Abs. 3 S. 4KStG 2003 § 8 Abs. 1KStG 2003 § 8 Abs. 3 S. 3KStG 2003 § 8 Abs. 3 S. 4DBA-Österreich Art. 9 Abs. 1 StVergAbG EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG § 6 Abs. 6 S. 2GewStG § 7 S. 1OECD-MA Art. 9 Abs. 1

Keine Neutralisierung von Teilwertabschreibungen einer GmbH auf Darlehen an ein verbundenes, in Österreich ansässiges Unternehmen sowie einer Rückstellung infolge Bürgschaftsinanspruchnahme für Verbindlichkeiten des verbundenen Unternehmens gem. § 1 AStG in der Fassung nach dem Inkrafttreten des StVergAbG

keine Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG 2003 auf Teilwertabschreibungen auf eigenkapitalersetzende Darlehen an ein verbundenes Unternehmen

keine verdeckte Einlage durch Darlehen bzw. Bürgschaftsübernahme für verbundenes Unternehmen

Leitsatz

1. Teilwertabschreibungen einer GmbH auf Darlehen an ein verbundenes, in Österreich ansässiges Unternehmen und eine Rückstellung für die Inanspruchnahme aus einer diesem Unternehmen zugutekommenden Bürgschaft sind nicht gemäß § 1 AStG in der Fassung nach dem Inkrafttreten des es – StVergAbG v. (BGBl 2003 I S. 660) steuerlich zu neutralisieren, da der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm's lenght” – hier: nach Art. 9 Abs. 1 DBA-Österreich, der inhaltlich Art. 9 Abs. 1 OECD-MA) entspricht – eine Sperrwirkung gegenüber § 1 AStG entfaltet (Anschluss an BFH-Rspr., z. B. Urteile v. , I R 23/13 und v. , I R 29/14; gegen Nichtanwendungserlass, IV B 5 – S 1341/11/10004-07). Auch im Hinblick auf § 1 Abs. 1 AStG 2003 kann danach eine Einkommenskorrektur im Ergebnis nur dann in Betracht kommen, wenn der vereinbarte Preis seiner Höhe, also seiner Angemessenheit nach, dem Fremdvergleichsmaßstab nicht standhält.

2. Teilwertabschreibungen einer Kapitalgesellschaft auf sog. eigenkapitalersetzende Darlehen an ein verbundenes Unternehmen sowie Inanspruchnahmen infolge Bürgschaften für das verbundene Unternehmen sind keine bei der Gewinn- bzw. Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen i. S. v. § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung bis zur Änderung durch das JStG 2008 (Anschluss an ). Die Normergänzungen in § 8b Abs. 3 S. 4ff KStG durch das JStG 2008 hatten keine deklaratorische, sondern konstitutive Wirkung (Festhaltung am Senatsurteil v. , 3 K 2647/15); die Normergänzung gilt daher erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und wirkt nicht zurück.

3. Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält, und wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. ). Als verdeckte Einlagen sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens. Ob das Vermögen der Kapitalgesellschaft durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens vermehrt ist, bestimmt sich nach Bilanzrecht (im Streitfall: keine verdeckte Einlage durch Darlehen an verbundenes Unternehmen sowie durch Bürgschaft für Verbindlichkeiten des verbundenen Unternehmens).

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 1074 Nr. 19
DStR 2019 S. 8 Nr. 8
DStRE 2019 S. 428 Nr. 7
EFG 2018 S. 269 Nr. 4
EStB 2018 S. 180 Nr. 5
GmbH-StB 2018 S. 127 Nr. 4
KÖSDI 2018 S. 20669 Nr. 3
ZAAAG-68386

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