Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),
Gründe
I. Die im Jahre 1991 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat mit von ihren Eltern geschenkten Mitteln im Streitjahr 1994 Praxisräume erworben. Im Kaufvertrag vom ist der Kaufpreis mit insgesamt 177 000 DM ausgewiesen worden. Außerdem ist vereinbart worden: ”In diesem Betrag ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von 23.087,— enthalten.” Das Vertragsobjekt befand sich zum Zeitpunkt des Kaufes im Bau, der am begonnen wurde. Die Klägerin —vertreten durch einen gemäß § 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestellten Ergänzungspfleger— hat die Räume mit Wirkung vom an ihre Mutter für deren Tätigkeit als Ärztin vermietet, wobei sie auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtete.
Obwohl die Klägerin ihre Vermietungsumsätze der Umsatzsteuer unterwarf, versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) den geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Kaufvertrag und setzte die Umsatzsteuer 1994 auf 0 DM fest, weil die gewählte Gestaltung rechtsmissbräuchlich sei (§ 42 der Abgabenordnung —AO 1977—).
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab. Zur Begründung seines in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 733 veröffentlichten Urteils führte es vor allem aus, einem Kind mangele es an der vom Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) vorausgesetzten Selbständigkeit, wenn es als lediglich fremdbestimmtes Objekt im unternehmerischen Gestaltungsplan (mindestens) eines Elternteils (nur) dessen Vertragspartner werde. Im Streitfall sei die unternehmerische Handlungsfähigkeit der Klägerin trotz der Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht gewährleistet gewesen, weil dieser nur die Aufgabe gehabt habe, den Mietvertrag abzuschließen.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Frage der Unternehmereigenschaft der Klägerin sei nicht Inhalt der mündlichen Verhandlung gewesen. Insoweit habe das FG auch den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Sie, die Klägerin, sei selbständig, weil sie nicht in das Unternehmen ihrer Mutter eingegliedert worden sei.
Der von ihr, der Klägerin, begehrte Vorsteuerabzug brächte der Mutter schließlich keinen Vorteil.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung die Umsatzsteuer auf ./. 23 037,90 DM festzusetzen.
Das FA tritt der Revision entgegen.
II. Die Revision ist unbegründet.
1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer (Leistungsempfänger) die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbetrag abziehen. Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (§ 14 Abs. 4 UStG).
Eine zum Vorsteuerabzug geeignete Rechnung muss zwingend (auch) das Entgelt ausweisen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). In richtlinienkonformer Auslegung des Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG muss die Rechnung getrennt den ”Preis ohne Steuer” und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie ggf. die Steuerbefreiung ausweisen (, BFHE 193, 156, BStBl II 2001, 426, und vom V R 83/97, BFHE 194, 483, BFH/NV 2001, 874).
Diesen Anforderungen genügt der —vom FG in Bezug genommene— als Rechnung beurteilte Kaufvertrag nicht; denn dort wird nur der Preis einschließlich Umsatzsteuer (brutto) und die Umsatzsteuer als solche, nicht aber —wie erforderlich— das Entgelt (netto) angegeben.
2. Aus diesem Grund braucht der erkennende Senat nicht auf die Verfahrensrügen der Klägerin einzugehen, die sämtlich die vom FG verneinte Selbständigkeit der Klägerin betreffen. Dies gilt auch für die Rüge einer Überraschungsentscheidung. Zwar ist nach § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtordnung (FGO) ein Urteil stets auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt wurde. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn —wie hier— nur einzelne Feststellungen betroffen sind, auf die es nicht ankommt (, BFHE 175, 142, BStBl II 1994, 719, zu II. 2.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1620 Nr. 12
UR 2002 S. 606 Nr. 12
WAAAA-68499