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FG Münster Urteil v. - 12 K 4186/14 E EFG 2018 S. 95 Nr. 2

Gesetze: EStG § 4 Abs 1EStG § 6 Abs 1 Nr 2 FlurbG § 103b

Immobilien

Grundstücksbewertung nach Landtausch (§ 103b Abs. 2 FlurbG)

Leitsatz

1) Beim Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz setzen sich die dinglichen Rechte am weggetauschten Grundstück kraft Gesetzes am neuen, erlangten Grundstück fort.

2) Ist das ursprüngliche Eigentum in nur veränderter Gestalt erhalten geblieben, setzt sich auch die auf dem weggegebenen Grundstück liegende Wertaufholungslast an dem erhaltenen Grundstück fort.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 95 Nr. 2
KÖSDI 2018 S. 20631 Nr. 2
GAAAG-68375

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