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BBK Nr. 1 vom

Darlehensverbindlichkeit mit steigendem Zinssatz

Bernd Rätke

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Vereinbarung eines steigenden Zinssatzes

Die Höhe und die Fälligkeit von Zinsen für einen Darlehensvertrag können frei vereinbart werden. Dies gilt aber nur bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit oder des Wuchers. Die Vertragspartner können daher statt eines festen Zinssatzes für die gesamte Darlehensdauer (sog. Zinsbindung) auch einen variablen Zinssatz vereinbaren, der sich an einem Leitzins orientiert. Möglich sind auch ein fallender oder steigender Zinssatz, z. B. 1 % im ersten, 2 % im zweiten Jahr usw.

Bei einem Darlehensvertrag mit steigendem Zinssatz wird eine ordentliche Kündigung in der Regel ausgeschlossen.

II. Zivilrechtliche und wirtschaftliche Betrachtung

Zivilrechtlich bestehen bei einem steigenden Zinssatz unterschiedlich hohe Verpflichtungen in jedem Jahr, so dass nur der aktuelle Zinssatz des jeweiligen Jahres in der Bilanz bzw. GuV seinen Niederschlag finden würde.

Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird man den steigenden Zinssatz auf die Darlehensdauer umrechnen müssen – jedenfalls dann, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist: Denn dann gibt es den günstigen Zinssatz von 1 % im ersten Jahr nur, wenn man auch ...