Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Diplom-Restauratorin (FH). Sie war im Streitjahr (1993) ausschließlich für Museen und öffentliche Einrichtungen selbständig tätig, die nicht über einen eigenen Restaurator verfügten.
Das seinerzeit zuständige Finanzamt X setzte die Umsatzsteuer 1993 gegen die Klägerin unter Korrektur der Höhe der erklärten Umsätze, aber unter Beibehaltung des von der Klägerin angesetzten ermäßigten Steuersatzes fest. Diesen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid änderte der nunmehr zuständig gewordene Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) durch Umsatzsteuerbescheid 1993 vom dahin gehend, dass er die Umsätze nunmehr nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz, sondern dem Regelsteuersatz unterwarf.
Einspruch und Klage gegen diesen Änderungsbescheid blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer daraufhin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung —FGO—), soweit es um die Frage gehe, ob die streitigen Umsätze der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz unterlägen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Anwendbar ist die Finanzgerichtsordnung in der ab dem geltenden Fassung (vgl. Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).
2. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt,
auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 FGO durch Beschwerde angefochten werden. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
3. Im Streitfall kommt allein der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Betracht. Diese Vorschrift erfasst seit dem auch das Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, das zuvor nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern allein mit der zulassungsfreien Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. geltend gemacht werden konnte.
4. Der Verfahrensmangel des § 119 Nr. 6 FGO ist gegeben, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihren Inhalt und ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. So liegt der Fall insbesondere, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. , BFH/NV 1995, 911, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Das FG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils u.a. ausgeführt: ”Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht der Umsätze der Klägerin und im Hinblick auf die Besteuerung dieser Umsätze mit dem Regelsteuersatz verweist der Senat vollinhaltlich auf die Entscheidung des (BFH/NV 2000, 1372). Der BFH hat in diesem Beschluss für das Streitjahr 1996 entschieden, dass die von der Klägerin erzielten Umsätze umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sowie mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind, und dass diese Behandlung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt. Da sich im Vergleich zu dem hier zu entscheidenden Streitjahr 1993 keine Abweichungen ergeben, gelten die dortigen Ausführungen entsprechend.”
Allerdings weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass sich der —im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene und das Jahr 1996 betreffende— Beschluss des Senats in BFH/NV 2000, 1372 ausdrücklich nur mit der (verneinten) Steuerfreiheit der von der Klägerin ausgeführten Umsätze und nicht mit der im dortigen Verfahren seinerzeit nicht streitigen Frage des zutreffenden Steuersatzes befasst. Gleichwohl lassen die Ausführungen des FG erkennen, dass es das Klagevorbringen hinreichend zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat. Das FG hat zwar keine Begründung gegeben, warum die Umsätze der Klägerin mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind. Dazu war es aber zum einen deshalb befugt, weil die Klägerin diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nach dem darüber gefertigten Protokoll nicht mehr angesprochen hatte. Es heißt dort: ”Der Vertreter der Klägerin führt aus, in erster Linie bleibe er bei der Auffassung, dass die Umsätze der Klägerin im Streitjahr steuerfrei gewesen seien, hilfsweise berufe er sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil die Mitarbeiter von Museen keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hätten. Schließlich berufe er sich auf Verwirkung, weil das FA die Klägerin jahrelang in dem Glauben gelassen habe, es werde keine Änderung des Steuerbescheides mehr folgen.”
Zum anderen ist weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich, aufgrund welcher Vorschrift die von ihr ausgeführten Umsätze (nur) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 369 Nr. 3
SAAAA-68457