BFH Beschluss v. - V B 45/01

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1995 Arbeitnehmer und stellte dabei Druckvorlagen her. Er machte für 1995 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Abschreibungen von Anschaffungskosten für einen Computer (30 542,75 DM einschließlich 3 983,85 DM Umsatzsteuer) nebst Zubehör (7 281 DM einschließlich 942,72 DM Umsatzsteuer) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) veranlagte den Kläger entsprechend zur Einkommensteuer für 1995.

Im April 1997 meldete er unter seiner Wohnungsanschrift erstmals einen Betrieb zur Herstellung von Druckvorlagen an. In der am eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1995 machte er Vorsteuerbeträge wegen der Anschaffung des erwähnten Computers nebst Zubehör geltend.

Das FA stimmte der Steueranmeldung für 1995 nicht zu und hielt daran auch im Einspruchsverfahren fest, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er den Computer und das Zubehör in der Absicht erworben habe, damit besteuerte Umsätze auszuführen.

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage, soweit sie das Streitjahr 1995 betraf, ab. Zur Begründung legte es u.a. dar, es habe nicht feststellen können, dass der Kläger die erwähnten Gegenstände für sein später gegründetes Unternehmen bezogen habe. Für eine solche Schlussfolgerung seien keine zeitnahen Beweisanzeichen vorhanden. Der Kläger habe in der Anlage zur Einkommensteuererklärung 1995 bekundet, dass er den Computer ”zur Erhaltung des Arbeitsplatzes” angeschafft habe und dass er dazu diene, ”berufliche Tätigkeiten für den Arbeitgeber im häuslichen Bereich zu erledigen”. Der Kläger habe erstmals im Mai und Juli 1997 zur Begründung eines Einspruchs u.a. gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 mitgeteilt, dass er eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen habe und dass er den 1995 angeschafften Computer mit Wirkung für diesen Besteuerungszeitraum noch dem unternehmerischen Bereich zuordnen könne. Das FG legte weiter dar, dass wegen dieses Geschehensablaufs mehr dafür spreche, dass der Kläger den Computer 1995 seinem nichtunternehmerischen Bereich, in dem er als Arbeitnehmer tätig war, zugeordnet habe.

Mit der Beschwerde gegen das begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat keine zur Zulassung der Revision verpflichtenden Gründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) dargelegt.

1. Anwendbare Vorschriften

Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; da die Vorentscheidung am verkündet worden ist, ist insoweit das neue Recht anzuwenden.

2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO

a) Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärbar sein (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 122/99, BFH/NV 2000, 1495; vom XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, 52). Eine Änderung gegenüber den vor dem dazu entwickelten Grundsätzen ergibt sich nicht (so auch BFH-Beschlüsse vom VIII B 61/01, BFH/NV 2002, 220; vom X B 112/01, BFH/NV 2002, 346).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden. Dazu muss der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formulieren und sustantiiert aufzeigen, dass sie klärbar und klärungsbedürftig ist. In der Beschwerdebegründung muss schlüssig dargelegt werden, dass die Beurteilung der Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängig ist (vgl. , BFH/NV 2002, 205; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 2001, 312, 315).

b) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht.

Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, angebliche Widersprüche zu besonders bezeichneten Entscheidungen des BFH zu schildern und die Nichtbeachtung sowie eine Abweichung von Zuordnungsgrundsätzen in der Rechtsprechung des BFH zu rügen. Damit legt der Kläger keine abstrakte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar und klärungsbedürftig wäre. Das gilt auch für die nicht weiter vertiefte Darlegung, das FG habe durch die Versagung des Vorsteuerabzugs die Neutralität der Mehrwertsteuer verletzt.

3. Zulassung zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO)

Es ist auch kein Grund vorhanden, die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

Es braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob die sog. Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO die Zulassung der Revision ermöglicht, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (vgl. , BFH/NV 2002, 119).

Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dargelegt. Seine Nichtzulassungsbeschwerde erschöpft sich vielmehr darin, die Unrichtigkeit des FG-Urteils zu rügen.

4. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung/Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO)

a) Der Kläger behauptet zwar, dass die Vorentscheidung von besonders bezeichneten Entscheidungen des BFH abweiche. Es reicht aber für die Zulassung der Revision nicht aus, für die nach eigener Ansicht des Beschwerdeführers zutreffende Beurteilung Entscheidungen des BFH heranzuziehen. Vielmehr ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, dass der Beschwerdeführer die Abweichung durch Gegenüberstellung von unvereinbaren abstrakten entscheidungserheblichen Rechtssätzen aus einer Entscheidung des BFH und der angegriffenen Vorentscheidung herausstellt. Dies hat der Kläger nicht getan.

b) Selbst wenn zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geringere Anforderungen ausreichen sollten und die Revision zur Korrektur einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung von abstrakten Rechtssätzen erforderlich sein sollte, ist die Zulassung davon abhängig, dass dies in der Beschwerdebegründung dargelegt wird (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen, weil in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass dem Sofortabzug der Steuer für Eingangsleistungen im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs eine Sofortentscheidung des Unternehmers in demselben Besteuerungszeitraum über die —den Vorsteuerabzug nach Grund und Höhe bestimmende— beabsichtigte Verwendung der bezogenen Leistungen zur Ausführung besteuerter Umsätze entsprechen muss (, BFHE 194, 498, Umsatzsteuer-Rundschau 2001, 260, m.w.N.). Ob der Unternehmer diese Entscheidung getroffen hat, hängt von der Würdigung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls durch das Tatsachengericht ab.

5. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 959 Nr. 7
YAAAA-68455