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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 10 | Unterhalt: Keine Erwerbsobliegenheit für gleichgestellte Personen

Beim Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dem gleichgestellten Unterhaltsempfänger i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Die Frage, ob sich der gleichgestellte erwerbsfähige Unterhaltsempfänger einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verweigert, stellt sich nicht.

Eine große praktische Relevanz hat eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen.

Begünstigt sind nach § 33a Abs. 1 EStG nicht nur Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer Person, die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Sondern auch Zahlungen an andere Personen, wenn bei diesen mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen inländische öffentliche Mittel gekürzt werden, die zum Unterhalt bestimmt sind – z. B. bei einer Lebensgefährtin. Im Steuer-Deutsch sind das die gleichgestellten Personen .

Der für die außergewöhnlichen Belastungen zuständige VI. Senat des BFH – mit dem Vorsitzenden Richter Dr....