erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten
Zuordnung der Warenbewegung beim Reihengeschäft
Ausfuhrlieferung
Leitsatz
1. Die Zugangsvoraussetzung nach § 69 Abs. 4 S. 1 FGO ist erfüllt, wenn der Antragsteller im Einspruchsverfahren einen erfolglosen
Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gestellt hat. Es bedarf keines erneuten Antrags beim FA nach Ergehen
der Einspruchsentscheidung.
2. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gem. § 90 Abs. 2 AO und ist der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar,
dürfen das FA und das FG zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung
der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit
spricht; diese Grundsätze sind auch im Verfahren über Anträge nach § 69 Abs. 3 FGO anzuwenden.
3. Ein einheitlicher Vorgang kann für den Leistungsempfänger nur innergemeinschaftlicher Erwerb sein, wenn er für den Leistenden
innergemeinschaftliche Lieferung ist.
4. Im Zweifel ist die Warenbewegung der ersten Lieferung im Reihengeschäft zuzuordnen.
5. Im AdV-Verfahren ist davon auszugehen, dass auch bei einer Ausfuhrlieferung die Steuerbefreiung nicht davon abhängt, dass
die Beförderung des in Rede stehenden Gegenstands zum Erwerber binnen einer bestimmten Frist beginnen oder abgeschlossen sein
muss, sondern dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des in Rede stehenden Gegenstands und
seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Vorgangs ausreichen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 40 DStRE 2018 S. 1391 Nr. 22 UStB 2018 S. 38 Nr. 2 CAAAG-67643
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