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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 1967/15 EFG 2018 S. 85 Nr. 2

Gesetze: AO § 235, EStG § 21, EStG § 11 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 1

Hinterziehungszinsen bei verschwiegenen Einkünften aus umsatzsteuerpflichtiger Vermietung

hinterzogene Steuer als Bemessungsgrundlage

keine Kürzung der hinterzogenen Einkommensteuer aufgrund der Abführung von Umsatzsteuer in späteren Veranlagungszeiträumen

Leitsatz

1. Hinterzogene Steuer i. S. v. § 235 AO ist die Steuer, welche das FA bei zutreffender Kenntnis der Sachlage festgesetzt hätte. Der Steuerbescheid ist insoweit kein Grundlagenbescheid; vielmehr ist für Zwecke der Berechnung der Hinterziehungszinsen die materiell zutreffende Steuer zu ermitteln.

2. Im Rahmen der Überschusseinkünfte ist die abgeführte Umsatzsteuer gem. § 11 EStG erst zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig; für eine Berücksichtigung als „fiktive Werbungskosten” in einem früheren Veranlagungszeitraum besteht keine Rechtsgrundlage.

3. Eine Rückstellung für hinterzogene Steuern darf erst in dem Zeitraum gebildet werden, in dem mit einer Rückforderung ernsthaft gerechnet werden muss.

4. Die vorgebliche „doppelte” Verzinsung sowohl der Einkommensteuernachzahlung als auch der Umsatzsteuernachzahlung aufgrund der Hinterziehung stellt eine sachgerechte und systemimmanente Abschöpfung der Zinsvorteile aufgrund der Hinterziehung dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 42
DStRE 2018 S. 1388 Nr. 22
EFG 2018 S. 85 Nr. 2
IAAAG-67641

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