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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 4 K 4239/14 EFG 2018 S. 3 Nr. 1

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1 S. 1, FGO § 47 Abs. 1 S. 1, FGO § 56 Abs. 1, FGO § 56 Abs. 2, FGO § 155, ZPO § 85 Abs. 2

Angabe einer ladungsfähigen Anschrift als Voraussetzung für zulässige Klage

keine Wiedereinsetzung in die versäumte, vom Bevollmächtigten ohne besondere Hervorhebung in einen allgemeinen Terminkalender eingetragene Klagefrist

Leitsatz

1. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert gem. § 65 Abs. 1 S. 1 FGO grundsätzlich auch dann die Bezeichnung des Klägers unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, wenn der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Der Kläger hat im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht dafür Sorge zu tragen, dass er durch die Angabe seines tatsächlichen (aktuellen) Wohnortes und Lebensmittelpunktes für das Gericht erreichbar bleibt. Das ist nicht erfüllt, wenn sich nach den eigenen Ausführungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung unter der zuvor vom Bevollmächtigten mitgeteilten vermeintlichen Anschrift weder der Wohnort noch der Lebensmittelpunkt des Klägers befinden und der Name des Klägers dort weder auf dem Klingelschild noch am Briefkasten angebracht ist.

2. Werden Fristen von einem fachkundigen Bevollmächtigten nicht in einem besonderen Buch, sondern im allgemeinen Terminkalender notiert, so müssen sich Eintragungen, die gesetzliche Fristen betreffen, von eingetragenen sonstigen Fristen unterscheiden, z. B. durch rote Kennzeichnung. Die Eintragung ohne jede besondere Kennzeichnung führt bei Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist (hier: Klagefrist) regelmäßig zu einer verschuldeten Fristversäumnis.

3. Hat der Prozessbevollmächtigte nur einen handschriftlich geführten (allgemeinen) Terminkalender verwendet, in dem sich u. a. Eintragungen zu Besprechungsterminen, z. B. mit Mandanten, oder zu sonstigen Terminen, aber auch notierte Fristen befinden, und sind alle Eintragungen mit blauem oder schwarzem Kugelschreiber vorgenommen worden, so hebt sich die Klagefrist nicht von sonstigen Eintragungen ab und ist ohne besondere Kennzeichnung, so dass eine zuverlässige Fristenkontrolle nicht möglich ist.

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 42
DStRE 2018 S. 1518 Nr. 24
EFG 2018 S. 3 Nr. 1
YAAAG-67640

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