Einstreu für Pferdeboxen aus Holzpellets und einem mineralischen Katalysator auf Kalkbasis
Leitsatz
1. Der Warenkatalog der Anlage 2 zum UStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der Gegenstände, deren Lieferung dem ermäßigten
Steuersatz unterliegt. Ist auf den Zolltarif verwiesen und werden Begriffe der KN verwendet, gelten ausschließlich die Auslegungsregeln
der KN.
2. Nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen bestimmte weiterverarbeitete Holzabfälle, z. B. solche mit Harzüberzug, die
als Feueranzünder aufgemacht sind.
3. Von der Unterposition KN 4401 30 werden auch Holzabfälle erfasst, die (ohne zu diesem Zweck durch Sieben, Reinigen oder
Zerkleinern besonders aufgearbeitet worden zu sein) als Faserholz zum Herstellen von Papierhalbstoff, Holzfaserplatten oder
als Brennholz verwendet werden.
4. Der Preis einer Ware gehört nicht zu den objektiven, der Ware selbst anhaftenden Eigenschaften.
5. Der ermäßigten Besteuerung von Holzpellets steht nicht entgegen, dass diese nicht als Brennholz, sondern als Pferdeboxeneinstreu
verwendet und zu diesem Zweck beworben werden.
Fundstelle(n): BAAAG-67639
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