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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7106/15

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 KN Pos 4401

Ermäßigter Steuersatz

Einstreu für Pferdeboxen aus Holzpellets und einem mineralischen Katalysator auf Kalkbasis

Leitsatz

1. Der Warenkatalog der Anlage 2 zum UStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der Gegenstände, deren Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Ist auf den Zolltarif verwiesen und werden Begriffe der KN verwendet, gelten ausschließlich die Auslegungsregeln der KN.

2. Nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen bestimmte weiterverarbeitete Holzabfälle, z. B. solche mit Harzüberzug, die als Feueranzünder aufgemacht sind.

3. Von der Unterposition KN 4401 30 werden auch Holzabfälle erfasst, die (ohne zu diesem Zweck durch Sieben, Reinigen oder Zerkleinern besonders aufgearbeitet worden zu sein) als Faserholz zum Herstellen von Papierhalbstoff, Holzfaserplatten oder als Brennholz verwendet werden.

4. Der Preis einer Ware gehört nicht zu den objektiven, der Ware selbst anhaftenden Eigenschaften.

5. Der ermäßigten Besteuerung von Holzpellets steht nicht entgegen, dass diese nicht als Brennholz, sondern als Pferdeboxeneinstreu verwendet und zu diesem Zweck beworben werden.

Fundstelle(n):
BAAAG-67639

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